Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

I.
Allgemeiner Teil

1.
Allen unseren Kranserviceleistungen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen (z.B. HGB).
Kranleistungen im Sinne dieser Bedingung ist die Überlassung von Hebefahrzeugen samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung entsprechend seiner Weisung und Disposition. Kranarbeiten sind insbesondere das Anheben, Bewegen oder die Ortsveränderung von Lasten durch den Auftragnehmer.
Die nachstehenden Bedingungen liegen ausschließlich allen Angeboten und Verträgen gegenüber Unternehmen zugrunde. Entgegenstehende oder von unseren nachfolgend abgedruckten Bedingungen abweichende Regelungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht widersprochen haben, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich schriftlich bestätigen.
Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Alle Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung bzw. werden verbindlich mit dem Beginn der Auftragsausführungen. Alle Erklärungen auf Abschluss, Änderung oder Beendigung von Verträgen gerichtet sind, sind schriftlich niederzulegen. Weicht die Auftragserteilung von unserem Angebot ab, wird der Auftraggeber diese Abweichung bei der Auftragserteilung als solche besonders hervorheben. Diese sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
Sofern der Auftraggeber die Leistung  auf elektronischem Wege ordert, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Auftraggeber auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB zugesandt.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, andere Unternehmen zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtungen einzuschalten, soweit dies vereinbart wurde.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach seiner Einschätzung während des Einsatzes von Fahrzeugen, Geräten oder Arbeitsvorrichtungen aller Art und trotz aller zumutbaren Anstrengungen wesentliche Schäden an fremden und/oder eigenen Sachen und/oder Vermögenswerten bzw. Personenschäden mit großer Wahrscheinlichkeit eintreten und diese nicht zu vermeiden sind. Der Anspruch auf Schadenersatzansprüche entfällt, wenn der Auftragnehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht beachtet hat.
Im Falle des Rücktritts wird bei Kranleistungen das Entgelt anteilig berechnet.
Der Auftragnehmer ist berechtigt den Einsatz bei Gefahr für Ausrüstung, Personal und/oder Dritte sofort zu unterbrechen. Unterbrechungen mindern den Anspruch auf Entgelt unter Anrechnung ersparter Aufwendungen nicht, wenn die witterungsbedingten Ausfälle trotz zumutbarer Anstrengung nicht zu überwinden waren.
Maßgebend für die Leistungen des Auftragnehmers ist der Kranauftrag.
Alle Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen und sonstige Nebenbestimmungen entstehen, sowie Polizeieinsatz oder Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt der Auftraggeber soweit nicht anders vereinbart. Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne MwSt, die dem Auftragnehmer in der jeweils anfallenden Höhe zu vergüten sind.

II.
Besonderer Teil
Krangestelllung
Pflichten des Auftragnehmers und Haftung
Besteht die Hauptleistung des Auftragnehmers in der bezeichneten Überlassung eines Hebefahrzeuges samt Bedienungspersonal erfolgt die Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und dessen Position, so schuldet der Auftragnehmer die Überlassung eines im Allgemeinen geeigneten Hebefahrzeugs, das nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den geltenden Regeln der Technik, TÜV und UVV-geprüft sowie betriebsbereit ist. Für das überlassene Personal haftet der Auftragnehmer nur im Rahmen der geltenden Grundsätzen zum Auswahlverschulden.
Eine Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung ist ausgeschlossen bei höherer Gewalt, Straßensperrungen und sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, es sei denn der Auftragnehmer hätte deren Folgen bei Wahrung der verkehrserforderlichen Sorgfalt abwenden können. In allen anderen Fällen nicht rechtzeitiger Gestellung ist die Haftung des Auftragnehmers außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm erteilten Aufträge unter Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen. Weiterhin verpflichtet sich der Auftragnehmer, dass das Bedienungspersonal (Kranführer und Kraftfahrer) mit der Bedienung des Transportmittels bzw. des Hebefahrzeuges vertraut ist.
Soweit wir auf Schadens- oder Aufwendungsersatz gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzungen von Pflichten aus dem mit dem Besteller geschlossenen Schuldverhältnis bzw. aus unerlaubter Handlung in Anspruch genommen werden, haften wir nur wie folgt:
Die Haftung unseres Hauses, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder wenn die verletzte Pflicht für das Erreichen des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist, beschränkt. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich hierbei nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Für diesen Fall ist unsere Schadensersatzhaftung jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Diese Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesund oder aber für Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstigen Gründen zwingend haften. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit dieser Vereinbarung nicht verbunden.
Bei einer Haftung nach den obigen Regelungen ist dieser der Höhe nach auf solche Schäden begrenzt, die bei Vertragsschluss als mögliche Folgen einer solchen Vertragsverletzung vorhersehbar war bzw. die unter Berücksichtigung aller Umstände bekannt oder hätten bekannt sein müssen, bei verkehrsüblicher Sorgfalt vorhersehbar war. Die vorgenannten Regelungen gelten im gleichen Umfang auch für unsere gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
Die Ansprüche verjähren innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Leistung an den Auftraggeber.
Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderliche Einwilligung der Eigentümer zu besorgen und dem Auftragnehmer von Ansprüchen Dritten, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen.
Darüber hinaus ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und sonstige Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtsweg, ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze, eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages zu gestatten. Insbesondere ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Standplatz sowie den Zufahrtswegen den auftretenden Bodendrücken und sonstige Beanspruchungen gewachsen sind. Schließlich ist der Auftraggeber verantwortlich für alle Angaben über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten. Auf die Lage und das Vorhandensein von Frei- und Überleitungen, unterirdischen Kabeln, Leitungen, Schäden und sonstigen Hohlräumen, oder nicht erkennbaren Hindernissen, die die Stand- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge am Einsatzort beeinträchtigen können sowie auf besondere Gefährdungslagen, die sich bei Durchführung der Kranleistungen hinsichtlich des zu bewegenden Gutes ergeben können, hat der Auftraggeber unaufgefordert hinzuweisen. Angaben und Erklärungen Dritter, der sich der Auftraggeber bei Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtung bedient, gelten als eigene Erklärung de Auftraggebers.
Der Auftraggeber darf nach Auftragserteilung ohne Zustimmung des Auftragnehmers den von ihn eingesetzten Personal keine Weisungen erteilen und von den vertraglichen Vereinbarungen Art und Umfang abweichen oder dem Vertragszweck zuwider laufen.
Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere seine Vorbereitungs-, Hinweis- und Mitwirkungspflichten, so hat er gegenüber dem Auftragnehmer für jeden daraus entstandenen Schaden zu haften. Die Vorschriften des § 414 Abs. 2 HGB bleiben hiervon unberührt. Vor Schadensersatzansprüchen Dritter, die aus der Verletzung der Pflichten des Auftraggebers herrühren, hat dieser den Auftragnehmer vollumfänglich freizustellen. Für den Fall der Inanspruchnahme des Auftragnehmers nach dem Umweltschadengesetz oder anderer vergleichbarer öffentlich-rechtlicher nationaler oder internationaler Vorschriften hat der Auftraggeber den Auftragnehmer im Innenverhältnis in vollem Umfang freizustellen, sofern dieser den Schaden nicht vorsätzlich grob fahrlässig verursacht hat. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt für beide Parteien hiervon unberührt. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt für beide Parteien hiervon unberührt.

III.
Schlussbestimmungen
Die Leistungen des Auftragnehmers sind Vorleistungen und nicht zum Skontoabzug berechtigt. Die Rechnungen des Auftragnehmers sind nach Erfüllung des Auftrages sofort nach Rechnungserhalt zu begleichen, soweit bei Auftragserteilung nichts anderes vereinbart ist. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig, es sei denn beim Auftraggeber handelt es sich um einen Verbraucher. Der Auftragnehmer hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihm aus den o.g. Tätigkeiten gegenüber dem Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht gilt jedoch nicht über das gesetzliche Fuhrunternehmer-  bzw. Vermieterpfandrecht und das allgemeine Zurückbehaltungsrecht hinaus.
Der Auftragnehmer darf auch ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen nur ausüben, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners Forderungen des Auftraggebers gefährdet.
Erfüllungsort und Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselklagen unter Kaufleuten ist ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. Alle vom Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Dies gilt auch für ausländische Auftraggeber.
Soweit für Erklärungen Schriftform verlangt wird, steht ihr die Datenfernübertragung und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennbar macht.
Wir sind berechtigt, nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über den Auftraggeber zu erheben und zu verwenden, sofern sie für die Geschäftsbeziehung oder eigene Marketingzwecke erforderlich sind. Die Daten werden nur mit Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weitergegeben, es sei denn sie unterliegen der gesetzlichen oder behördlichen Mitteilungspflicht.
Wir behalten uns zur Absicherung eines Kreditrisikos das Recht vor, Daten zum Zweck der Bonitätsprüfung zu übermitteln. Der Auftraggeber kann jederzeit zur Nutzung, Verarbeitung und Weitergabe seiner Daten widersprechen und die Einwilligung widerrufen. Dies kann durch einfache Mittelung an uns erfolgen.
Eine Stornierung des Auftrages hat mindestens 24 Stunden vor dem avisierten Leistungstermin zu erfolgen. Sollte vor einem Leistungstermin ein Feiertag oder ein Wochenende liegen, verlängert sich des Feiertages oder des Wochenendes die kostenfreie Stornierungszeit von 24 Stunden entsprechend unter Einbeziehung des Feiertags/ Wochenende z.B. auf 48 Stunden. Eine nicht erfolgte Stornierung innerhalb dieser Zeit führt zur Berechnung der Kosten des Auftragnehmers im angebotenen Umfang.
Sollte ein Teil des Vertrages aus irgendeinem Grund unwirksam sein, wird davon der übrige Teil des Vertrages in seiner Wirksamkeit nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall eine Vereinbarung zu treffen, die der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

IV.
Widerrufbelehrung
Widerrufbelehrung für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Verträge (AGV) und Fernabsatzverträge:
Wenn sie als Verbraucher handeln gilt für Sie Folgendes:
Widerrufrecht
Sie haben das Recht binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerruffrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufrecht auszuüben, müssen Sie uns
Firma
Zeller Kranservice
Runtestr. 34
59457 Werl
Tel.: 02922/ 8785368
Fax: 02922/ 9125022
Email: info@zeller-kranservice.de

Mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. eine mit der Post versandten Brief, Telefax, Email) über ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Musterwiderrufformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrnehmung der Widerruffrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung Ihres Widerrufrechts vor Ablauf der Widerruffrist absenden.
Folgen des Widerruf:
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben) unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart, in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Leistung während der Widerruffrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zum Zeitpunkt, zu dem Sie von uns von der Ausübung des Widerrufrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichtet wurden, bereits erbrachte Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistungen entspricht.
Sollte auf Verlangen des Auftraggebers die Leistung bereits vor Ablauf der Widerruffrist erbracht sein, erlischt das Widerrufrecht.